Gemäss Bundesgesetz vom 24.01.91 über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) dürfen Anlagen Gewässer durch künstliche Abflussschwankungen (Schwall-Sunk) (Art. 39a GSchG), einen veränderten Geschiebetrieb (Art. 43a GSchG) oder Unterbindung der Fischwanderung (Art. 10 BGF) nicht wesentlich beeinträchtigen. Bei neuen Anlagen sind Beeinträchtigungen mit geeigneten Massnahmen zu verhindern. Bei bereits bestehenden Anlagen müssen die Inhaber Sanierungsmassnahmen, umsetzen, um die Beeinträchtigungen zu beseitigen. Das BAFU ist zuständig für die Begleitung und Beurteilung von Sanierungsprojekten bei bestehenden Anlagen und für die Einhaltung der Gesetzgebung bei diversen Wasserbauprojekten (neuen Wasserkraftanlagen, Revitalisierungsprojekten, etc.). Für die Beurteilung der verschiedenen Projekte ist das BAFU auf externe personelle Unterstützung angewiesen.
(Los 1 - Fischgängigkeit / Los 2 - Schwall/Sunk und Geschiebehaushalt).
Simap-ID: 225526