Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit e IVöB würde ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Erweiterung bereits erbrachter Leistungen erhebliche Schwierigkeiten bereiten und substanzielle Mehrkosten mit sich bringen. Es handelt sich um eine Erweiterung bereits erbrachter Leistungen, welche im Rahmen der Testplanung "Dorfkern 2020" und der anschliessenden Projektvertiefungen geleistet wurden. Nur durch die freihändige Vergabe ist die erforderliche Kontinuität der Dienstleistung ohne Know-how-Verlust gewährleistet. Mit der Ausgangslage, dass sich der Projektperimeter innerhalb des Inventars für schützenwerte Ortsbilder von regionaler Bedeutung befindet, sind erhöhte Anforderungen erforderlich. MIt der vorgelagerten Testplanung wird auch den zwingenden Qualitätsanforderungen der kantonalen Denkmalpflege gerecht.
Unterlagen: www.simap.ch